(1) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr werden von der jeweiligen Wehr vorgeschlagen und vom Bürgermeister ernannt. Der Vorschlag erfolgt durch Wahl von Seiten der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr; diese berücksichtigen dabei die Eignung und die Teilnahme an den vorgesehenen Schulungskursen der Feuerwehrschule. Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann der Gemeinderat mit begründetem Beschluss den Kommandanten und den stellvertretenden Kommandanten abberufen.
(2) Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr gehört von Rechts wegen der Baukommission an, ebenso gehört er der Brandschutzkommission, falls es eine solche in der betreffenden Gemeinde gibt, sowie der Gemeindeleitstelle an. Wenn es in ein und derselben Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren gibt, kann ein beauftragter Kommandant oder der für das jeweilige Gebiet zuständige Kommandant in die besagten Kommissionen entsandt werden.