(1)Die Gemeinde stellt den Freiwilligen Feuerwehren die für eine angemessene Ausübung des Feuerwehrdienstes geeigneten Räume zur Verfügung und sorgt für die Errichtung und Instandhaltung der Straßenhydranten, für die auf die örtlichen Erfordernisse abgestimmte Wasserversorgung sowie für die allfällige Bereitstellung von Alarmvorrichtungen. Sie hält sich dabei an die von der Landesregierung erlassenen Richtlinien. Zu diesem Zweck können die Gemeindeverwaltungen die Vergünstigungen und Beiträge beantragen, die dieses Gesetz und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorsehen. 116)
(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen gehen alle Ausgaben, die für die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, zu Lasten der Gemeinde; sie beteiligt sich auch an den Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung der Geräte und der Ausrüstung.
(3) Bei der Ausstellung von Konzessionen, Anerkennungen und Erneuerungen von Rechten zur Nutzung öffentlicher Gewässer muss die für die Löscharbeiten nötige Wassermenge gesichert sein.
(4) Über alle Einsprüche wegen der bei einem Einsatz entstandenen Kosten, die dieses Gesetz den Gemeinden oder Privatpersonen auferlegt, entscheidet die Landesregierung auf dem Verwaltungswege.
(5) Die Beteiligung an der Finanzierung der ordentlichen Ausgaben der Haushalte der Freiwilligen Feuerwehren, die im Sinne von Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 14. Januar 1978, Nr. 1, eingeführt wurde, wird abgeschafft; die ordentlichen Ausgaben, welche die ordentlichen Einnahmen übersteigen, werden von der betreffenden Gemeinde gedeckt.
(6) Der Haushalt der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren, der vom jeweiligen Kommandanten erstellt wird, wird vom jeweils zuständigen Gemeinderat genehmigt. Mit der Genehmigung des Haushalts genehmigt die Gemeinde auch die Finanzierung der Ausgaben, die für den Verbrauch, die Instandhaltung sowie für die Erneuerung der Geräte und der Ausrüstung der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr vorgesehen sind.