(1) Führt ein Dienstunfall oder eine in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder infolge dieses Dienstes zugezogene Krankheit zum Tod oder zu einer dauernden oder zeitweiligen Invalidität, zahlt die Agentur, auf der Grundlage der mit Dekret des Direktors der Agentur festgelegten Richtlinien, zu veröffentlichen auf der digitalen Amtstafel der Agentur, den in diesen Richtlinien festgelegten Berechtigten eine Entschädigung. 113)
(2) Der gezahlte Betrag gilt nicht als Besoldung bei Krankheit oder Unfall; dieser Betrag ist kumulierbar mit den verschiedenen freiwilligen oder obligatorischen Formen der Vorsorge und Fürsorge, denen er hinzugefügt wird.
(3)Die ausbezahlten Entschädigungen dürfen nicht unter den Beträgen liegen, die von der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle gezahlt werden. 114)
(4) Für den Eintritt in den aktiven Dienst brauchen die Feuerwehrleute ein ärztliches Eignungsattest; für die Ausübung besonders gefährlicher Tätigkeiten, wie die Verwendung von Atemschutzgeräten oder Ähnlichem, ist eine Visite beim Facharzt, zu der auch Laboruntersuchungen und/oder instrumentaldiagnostische Untersuchungen gehören, Voraussetzung.
(5) Den Feuerwehrleuten sind die in Artikel 18 und Artikel 32 Absatz 10 angeführten Personen gleichgestellt.
(6)Beträchtliche Verdienst- oder Lohnausfälle, die auf einen Einsatz zurückzuführen sind, werden auf Antrag des Betroffenen an freiwillige Feuerwehrleute von der Gemeinde und an Funktionäre der Verbände laut Artikel 2 Absatz 3 von der Agentur erstattet. Im letztgenannten Fall erfolgt die Erstattung nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten. 115)