(1) Die Arbeiten, Anschaffungen und Dienstleistungen der Berufsfeuerwehr werden in der Regel durch den Kommandanten oder einen anderen Bevollmächtigten in Regie vorgenommen, und zwar im Rahmen des Investitionsprogramms und der von der Agentur oder von der Landesregierung bewilligten Finanzmittel. 107)
(2) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr oder ein Vertreter von ihm fungiert als verantwortlicher Verwahrer und führt die Inventare der beweglichen Güter, die die Berufsfeuerwehr mit den von der Agentur verwalteten Fonds erworben hat. Die mit Fonds des Landeshaushalts erworbenen Güter werden auch ins Inventar der Berufsfeuerwehr eingetragen. Eine Kopie der Inventare und der Aktualisierungen wird beim Sekretariat der Agentur und beim Vermögensamt des Landes hinterlegt. 108)
(3) Der Verwahrer kann Unterverwahrer ernennen, denen er die Güter der Berufsfeuerwehr anvertraut.
(4) Die Durchführung der Arbeiten und der Anschaffungen in Regie und die Führung des Inventars werden mit Verordnung über Rechnungswesen und Organisation laut Artikel 22 geregelt.