(1) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr werden von der Landesregierung, auf Vorschlag des Landesrates, welcher für die Berufsfeuerwehr zuständig ist, für eine Dauer von vier Jahren ernannt.
(2) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Bekleidung des Ranges eines Branddirektors oder zwei Jahre effektiver Dienst als stellvertretender Kommandant der Berufsfeuerwehr oder zwei Jahre effektiver Dienst als Oberbrandexperte des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes.102)
(3) Der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Bekleidung des Ranges eines Branddirektors oder eines Oberbrandexperten oder vier Jahre effektiver Dienst im Rang eines Brandexperten oder acht Jahre effektiver Dienst im Rang eines Brandinspektors des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes. Für das Personal im Rang eines Brandinspektors sind zusätzlich der Studientitel und die Berufsbefähigung erforderlich, die für den Zugang zum Rang eines Brandexperten des Sonderstellenplanes der Berufsfeuerwehr des Landes vorgesehen sind.102)
(4) Der Kommandant und der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr können, sofern sie im Besitz der beruflichen Voraussetzungen sind, Ämtern der Landesverwaltung vorstehen. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr kann nach vier Jahren Dienst in dieser Funktion an den Ausleseverfahren zur Ernennung der Abteilungsdirektoren im Bereich der Landesverwaltung teilnehmen.