(1) Die Berufsfeuerwehr hat ihren Zuständigkeitsbereich und übt ihre Haupttätigkeit in der Gemeinde Bozen aus. In technischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht wird sie vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet; dieser ist Beamter des Landes. 97)
(2) Die Berufsfeuerwehr, innerhalb welcher auch ein Hubschrauberdienst, ein Taucherdienst und andere spezialisierte Dienste organisiert werden können, hat einen eigenen Sonderstellenplan und eine Haushaltsgebarung aufgrund der in Artikel 22 angeführten Verordnung über Rechnungswesen und Organisation.
(3) Die Ausgaben für die Finanzierung der Berufsfeuerwehr einschließlich der Ausrüstung gehen zu Lasten des Haushalts der Agentur und werden vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr angeordnet, und zwar nach den Modalitäten, die in der Verordnung über Rechnungswesen und Organisation festgelegt werden. Die entsprechenden Beträge werden vom Direktor der Agentur zugeteilt. 98)
(4) Das Land stellt der Berufsfeuerwehr Feuerwehrkasernen und andere für die Ausübung des Dienstes erforderliche Lokale zur Verfügung und besorgt im Sinne dieses Gesetzes die Finanzierung der Personalkosten. 99)
(5) Der Dienst der Berufsfeuerwehr wird mit Durchführungsbestimmungen in Organisationseinheiten eingeteilt, denen Dienstverantwortliche vorgesetzt werden. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr kann diesen Verantwortlichen technische Befugnisse sowie Verwaltungs- und Personalbefugnisse seines Zuständigkeitsbereiches übertragen.