(1) Dem Dienst der Berufsfeuerwehr ist der Kommandant der Berufsfeuerwehr vorgesetzt, welcher die verwaltungsmäßigen, technischen und personalrechtlichen Aufgaben eines Abteilungsdirektors gemäß den geltenden Landesbestimmungen wahrnimmt, unter Ausschluss jener Zuständigkeiten, die ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er übt weiters die Zuständigkeiten, die ihm gemäß dieses Gesetzes im Bereich des Feuerwehrdienstes und des Zivilschutzes zuerkannt sind, aus. 101)
(2) Der stellvertretende Kommandant der Berufsfeuerwehr ersetzt den Kommandanten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung und führt die Aufgaben, die ihm vom Kommandanten übertragen sind, aus.