(1) Der Einsatz des Feuerwehrdienstes ist obligatorisch und unentgeltlich, solange der Notfall andauert und auf jeden Fall nur bis die zuständigen Fachorgane ihre Arbeit aufnehmen.
(2) Die Feststellung, dass ein Notfall vorliegt, unterliegt der Ermessensentscheidung des Kommandanten, ebenso die Feststellung, dass der Notfall beendet ist.
(3)Der Brandsicherheitsdienst sowie die nicht dringenden Einsätze und jene, die nach dem Ende des Notfalls weitergeführt werden, werden gemäß den von der Landesregierung festzulegenden Tarifen entgolten.84)
(4) Die Einsätze und der Dienst laut Absatz 3 sind in den vom Gesetz und den Richtlinien vorgesehenen Fällen obligatorisch und in den anderen Fällen fakultativ; sie unterliegen der Ermessensentscheidung des Kommandanten.