(1) Unter der Voraussetzung, dass die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen und allfällige mit der Landesagentur für Umwelt95) abzustimmende Vorschriften beachtet werden, ist der Feuerwehrdienst ermächtigt, Brandschutzübungen und technische Übungen durchzuführen, auch in Abweichung von allfälligen Verboten durch geltende Rechtsvorschriften.