(1) Die Feuerwehren leisten einen öffentlichen Dienst; sie handeln nach dem Grundsatz des gegenseitigen Beistandes. Soweit nicht die bei der Landesnotrufzentrale aufliegenden Alarmpläne etwas anderes festlegen, müssen die Feuerwehren in ihrem eigenen örtlichen Pflichtbereich eingreifen; wenn eine Aufforderung vorliegt, müssen sie auch außerhalb dieses Bereichs intervenieren. In allen anderen Fällen erfolgt ihr Einsatz fakultativ.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, leitet der Kommandant der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr den Einsatz, wobei er die Funktion eines Einsatzleiters übernimmt. Alle Feuerwehren, die am Einsatz beteiligt sind, unterliegen seinen Anordnungen. In seiner Abwesenheit übernimmt der/die höchstrangige anwesende Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau das Kommando.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren der Landeshauptstadt Bozen unterstehen dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr, jedoch beschränkt auf die Einsatztätigkeit.
(4) Solange die gebietsmäßig zuständige Feuerwehr nicht am Einsatzort ist, übernimmt der Kommandant der Feuerwehr, die zuerst dort ankommt, die Einsatzleitung.
(5) Bei Einsätzen, die eine koordinierte Aktion mehrerer Feuerwehren erfordern, nimmt der Einsatzleiter den Rat der Kommandanten der anderen Feuerwehren oder der anwesenden Funktionäre der Verbände der Freiwilligen Feuerwehren in Anspruch; er kann diesen auch die Einsatzleitung übertragen.
(6) Für Waldbrände ist die Einsatzleitung durch Artikel 26 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, geregelt.
(7) Die gebietsmäßig zuständigen Funktionäre der Verbände der Freiwilligen Feuerwehren beziehungsweise der Berufsfeuerwehr, deren Einsatz vom betreffenden Kommandanten angefordert worden ist, können die Einsatzleitung übernehmen, wenn sie es für nötig erachten.
(8)Für außergewöhnliche bzw. besonders riskante Einsätze kann die Einsatzleitung von dem für den Zivilschutz zuständigen Landesrat auf andere Art und Weise geregelt werden. 85)
(9) Bei Einsätzen und zur Abwendung größerer Gefahren oder Schäden kann der Einsatzleiter nach freiem Ermessen die für notwendig befundenen Maßnahmen einschließlich des Abbruchs von Bauten anordnen.
(10) In den von Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Fällen ist jede Person verpflichtet, Hilfe zu leisten sowie Geräte, Hilfsmittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, wenn der Bürgermeister oder der Einsatzleiter dies verlangt. Eine Ausnahme ist nur mit entsprechender Begründung gerechtfertigt. Für die geleistete Hilfe steht den betreffenden Personen eine entsprechende Entschädigung und Spesenvergütung von Seiten der betroffenen Gemeinde zu. Unfälle und Krankheiten werden gemäß Artikel 49 abgegolten. 86)