(1) Allfällige Kosten, die für die einzelnen Freiwilligen Feuerwehren für Einsätze in der eigenen Gemeinde anfallen und für die sie nicht mit den in ihrem Haushalt vorgesehenen Mitteln aufkommen können, werden von ihrer Gemeinde rückerstattet. 89)
(1/bis) Falls den einzelnen Freiwilligen Feuerwehren für Einsätze außerhalb der eigenen Gemeinde erhebliche Kosten entstehen, werden ihnen diese von der Gemeinde, in der der Einsatz stattgefunden hat, rückerstattet. Der Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren legt im Einvernehmen mit dem Südtiroler Gemeindenverband die Schwelle fest, ab der die Kosten als erheblich einzustufen sind. 90)
(2)Für Einsätze, die einen beträchtlichen Aufwand an Kosten und Mitteln erfordern, können die Gemeinden Zuschüsse bei der Agentur beantragen; diese werden auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten ausgezahlt. 91)
(3)92)