(1)Die Agentur leistet Ersatz für die vom Feuerwehrdienst laut Artikel 2 Absatz 3 bei der Ausübung des Dienstes verursachten Schäden an Personen oder Sachen, wenn diese nicht von Versicherungen gedeckt sind; für Schäden, die von Betriebsfeuerwehren innerhalb des eigenen Betriebs verursacht werden, gilt dies nicht. 87)
(2) Die Agentur kann spezifische Versicherungspolizzen für den Feuerwehrdienst sowie für Schäden an Privatfahrzeugen abschließen, die freiwillige Feuerwehrleute bei ihren Einsätzen und Funktionäre der Bezirksverbände der Freiwilligen Feuerwehren für Dienstfahrten verwenden. Für die Betriebsfeuerwehren schließt die Agentur keine Versicherungspolizzen ab. 88)