(1) Sofern der Sanitätsbetrieb nicht imstande ist, bestimmte Gesundheitsleistungen mit hohem Grad an Spezialisierung zu erbringen, kann er gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit ausländischen Gesundheitseinrichtungen Vereinbarungen abschließen, die dazu dienen, die Erbringung dieser Leistungen auch in deutscher Sprache zu gewährleisten. Damit wird die Erbringung der wesentlichen Betreuungsstandards zu Gunsten all jener Personen gesichert, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind. 84)
(2) Die Landesregierung legt die klinischen Fachgebiete mit hohem Grad an Spezialisierung laut Absatz 1 fest.
(3) Der Sanitätsbetrieb legt die Kriterien fest, nach denen die Patienten in die Einrichtungen laut Absatz 1 entsandt werden, und bestimmt die zum Entsenden berechtigten Ärzte, welche im Einzelfall vor dem Zugang zu ausländischen Leistungserbringern die klinische Notwendigkeit und die Angemessenheit bewerten. 85)
(4) Der Sanitätsbetrieb erstellt jährlich innerhalb April einen auf das Vorjahr bezogenen Bericht über die Umsetzung der Vereinbarungen laut Absatz 1, der an das zuständige Amt der Landesabteilung Gesundheit zu übermitteln ist. 86)