(1) Die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufgenommen werden, die für die erforderliche Leistung mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst nicht vertraglich gebunden sind, haben Anrecht auf Rückerstattung der effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Kosten, es sei denn, die betreffenden Personen verfügen über eine Privatversicherung oder können andere von der Landesregierung anerkannte Entschädigungsformen in Anspruch nehmen, welche solche medizinische Kosten decken. Im Falle, dass diese Gesundheitsleistungen nur teilweise abgedeckt werden, steht ein Höchstbetrag zu, der insgesamt, mit der von der Versicherung abgedeckten Quote, nicht den effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Betrag übersteigen darf. Der Rückerstattungsbetrag wird nach dem von der Landesregierung festgesetzten Tarif bemessen, welcher unter jenem für direkt erbrachte Leistungen liegt und auf Grund der von derselben festgesetzten Einkommensgrenze festgelegt wird. 71)
(1/bis) Die Landesregierung kann die Rückerstattung der Leistungen an die Voraussetzungen der Qualität und Angemessenheit koppeln. 72)
(2) Zur Rückerstattung der Kosten durch den Sanitätsbetrieb legt die Landesregierung die Modalitäten für den Zugang zur betreffenden Einrichtung sowie die Fristen für die Einreichung des Antrags und der diesbezüglichen Unterlagen fest. Werden die Fristen nicht beachtet, so hat dies den Verfall zur Folge.73)
(3)Gegen den negativen Bescheid hinsichtlich der Rückerstattung kann innerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bei der Landeskommission für die Entscheidung über die Beschwerden in Bezug auf die Gesundheitsversorgung Beschwerde eingelegt werden. Die Kommission wird bei der Landesabteilung Gesundheit errichtet und entscheidet endgültig über die Beschwerden. Sie wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus dem Vorsitzendem oder seinem Bevollmächtigten, die bei der Abteilung Gesundheit ausgewählt werden, und sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Ärzte sein, wobei mindestens einer freiberuflich tätig sein muss. Die restlichen Mitglieder sind Landesbeamte. 74)
(4) Der Kommission laut Absatz 3 werden außerdem die Aufgaben der regionalen Bezugsstelle laut Artikel 3 des Dekrets des Gesundheitsministers vom 3. November 1989 übertragen.