(1) Die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die fachärztliche ambulatorische Leistungen, einschließlich der Rehabilitation, der instrumentaldiagnostischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, in Anspruch nehmen, haben Anrecht auf Vergütung der Kosten, die sie effektiv getragen haben und die vom Landesgesundheitsdienst anerkannt sind. Die Leistungen können bei freiberuflich tätigen Fachärzten und bei Einrichtungen, welche für jene Arten von Leistungen nicht mit dem nationalen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind, in Anspruch genommen werden. Obgenannte Leistungen sind auch rückvergütbar, wenn sie von einem Gesundheitsdienstleiter in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden. 75)
(2)Unter die Leistungen, die laut Absatz 1 vergütet werden können, fallen auch jene, die von Zahnärzten erbracht werden, die zur Berufsausübung befähigt und im Landesberufsverzeichnis eingetragen sind, und die fachärztlichen Visiten, die von Krankenhausärzten privat außerhalb der öffentlichen und konventionierten Strukturen durchgeführt werden.76)
(3) Es werden außerdem die vom Facharzt für die Diagnose beantragten instrumental-diagnostischen Leistungen und Laborleistungen, die in Einrichtungen, welche nicht mit dem nationalen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind, erbracht werden, vergütet.
(4)Die Vergütung der fachärztlichen ambulanten Leistungen erfolgt durch den Sanitätsbetrieb. Die Landesregierung bestimmt, nach Anhören des Landeskomitees für die Planung im Gesundheitswesen, die Fachrichtungen und die Leistungsarten sowie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen, die Höhe der vergütbaren Beträge.77)
(5)78)
(6) Für die Vergütungen laut den Absätzen 4 und 5 durch den Sanitätsbetrieb, bei dem der Betroffene eingetragen ist, legt die Landesregierung die Modalitäten für die Inanspruchnahme der indirekten fachärztlichen Betreuung sowie die Ausschlussfristen und die Modalitäten für die Einreichung des Antrags samt Unterlagen fest. Ein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Bewilligung eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines Kinderarztes freier Wahl oder eines beim Landesgesundheitsdienst angestellten Arztes vorgelegt wird. In dringenden Fällen, die der Leistungserbringer entsprechend bestätigen muss, und in den in Absatz 3 vorgesehen Fällen wird von dieser Bedingung abgesehen. Die Landesregierung bestimmt die Fachrichtungen, in denen die oben genannte Bewilligung nicht erforderlich ist.79)
(7) Gegen den abschlägigen Bescheid hinsichtlich der Vergütung kann bei der Kommission laut Artikel 33 Absatz 3 Beschwerde eingelegt werden.