(1)Für die Landesgesundheitsplanung ist die Landesregierung zuständig, die zu diesem Zweck von der Landesabteilung Gesundheit, den Beratungsorganen im Gesundheitsbereich, dem Sanitätsbetrieb und externen Experten unterstützt wird.
(2) Wesentliche Planungsinstrumente für die Landesgesundheitsplanung sind:
- der Landesgesundheitsplan,
- Fachpläne, die unter Beachtung der Grundsätze und Zielsetzungen des Landesgesundheitsplans gezielte Strategien und Maßnahmen für einzelne Bereiche der Gesundheitsversorgung festlegen,
- Maßnahmenpläne mit spezifischen Zielsetzungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
(3) Der Landesgesundheitsplan und der Landessozialplan gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, sind aufeinander abgestimmt und bilden zusammen die koordinierte und integrierte Gesundheits- und Sozialplanung.
(4) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit, Effizienz und Bedarfsgerechtigkeit der Landesgesundheitsplanung erfolgt die Erstellung, Umsetzung, Umsetzungsüberprüfung und eventuelle Adaptierung der Planungsinstrumente unter Berücksichtigung:
- der demographischen und epidemiologischen Entwicklungen,
- der Entwicklung im medizinischen Bereich, des Fortschritts in Wissenschaft und Technik und sonstiger Entwicklungen im Gesundheitsbereich.
(5) Der Landesgesundheitsplan ist das Planungsinstrument zur Sicherung einer nachhaltigen Planung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Als strategischer Rahmenplan zur Ausrichtung und Steuerung der Gesundheitsversorgung legt er für den jeweiligen Planungszeitraum die grundsätzlichen Ziele sowie die Strategien und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Erreichung fest, mit besonderer Bezugnahme auf die drei Versorgungsebenen: die kollektive Gesundheitsbetreuung im Lebens- und Arbeitsumfeld, die wohnortnahe Betreuung und die Krankenhausbetreuung.
(6) Die im Landesgesundheitsplan vorzusehenden Zielsetzungen, Strategien und Maßnahmen werden insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:
- Sicherstellung der bestmöglichen Qualität der Gesundheitsleistungen und der entsprechenden Ergebnisse,
- Wirksamkeit der für die Patienten erbrachten Gesundheitsleistungen im Sinne von Angemessenheit, tatsächlichem Nutzen und Patientenzufriedenheit,
- Sicherstellung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit in der Finanzierung des Gesundheitsdienstes.
(7) Zur Genehmigung des Landesgesundheitsplans wird der in der Landesregierung beschlossene Planentwurf bei der Landesverwaltung, bei den Gemeinden Südtirols und beim Rat der Gemeinden hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt; zudem wird er online veröffentlicht. Der genaue Zeitpunkt, ab dem der Planentwurf ausliegt, wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol angekündigt sowie in mindestens zwei lokalen Tageszeitungen, einer deutschsprachigen und einer italienischsprachigen, und in einer lokalen Wochenzeitung. Der Planentwurf liegt 30 Tage aus; in dieser Zeit können alle darin Einsicht nehmen. Innerhalb dieser Frist können Einzelpersonen sowie interessierte Körperschaften und Vereinigungen Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Plans bei den Gemeinden, beim Rat der Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen. In diesem Zeitraum werden auf Landesebene auch die wie auch immer organisierten Patientenvertretungen, die betroffenen Vereine und Verbände sowie die Sozialpartner angehört. Die Gemeinden können innerhalb der folgenden 30 Tage eine begründete Stellungnahme zum Planentwurf abgeben, wobei sie die bei ihnen eingebrachten Bemerkungen und Vorschläge berücksichtigen; diese Stellungnahme übermitteln sie dem Rat der Gemeinden. In jedem Fall übermitteln sie die Bemerkungen und Vorschläge, die bei ihnen eingebracht wurden, dem Rat der Gemeinden. Innerhalb der folgenden 30 Tage gibt der Rat der Gemeinden seine begründete Stellungnahme zum Planentwurf ab, wobei er die Stellungnahmen der Gemeinden berücksichtigt, und übermittelt sie der Landesregierung. Gibt der Rat der Gemeinden nicht innerhalb der genannten Frist seine Stellungnahme ab, wird diese nicht mehr berücksichtigt.
(8) Der Landesgesundheitsplan wird von der Landesregierung genehmigt und tritt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, am Tage seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in Kraft.
(9) Der Landesgesundheitsplan ist für mindestens drei und maximal fünf Jahre gültig. Er behält seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des nachfolgenden Plans.
(10) Um die Erreichung der vom Landesgesundheitsplan festgelegten Ziele sicherzustellen, überprüft das Landeskomitee für Gesundheitsplanung laufend die Umsetzung der im Plan enthaltenen Strategien und Maßnahmen. Für diese Überprüfung kann das Landeskomitee auch die Unterstützung externer Fachleute im Bereich der Gesundheitsplanung in Anspruch nehmen. Die Modalitäten und Fristen der regelmäßigen Umsetzungsüberprüfung sowie der punktuellen Anpassung des Plans, die gegebenenfalls infolge dieser Überprüfung notwendig wird, werden von der Landesregierung bei der Genehmigung des Landesgesundheitsplans beschlossen. Auf genannte punktuelle Anpassung des Plans, die auch jährlich erfolgen kann, wird Absatz 7 nicht angewandt. 62)