(1) Die vorherige Genehmigung für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne der Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kann auch dann erteilt werden, wenn die betreffende Gesundheitsdienstleistung im Staatsgebiet innerhalb eines aus medizinischer Sicht vertretbaren Zeitraums erbracht werden kann.80)
(2) Gegen die Ablehnung der vorherigen Genehmigung laut Absatz 1 sowie gegen den negativen Bescheid hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung gemäß Richtlinie 2011/24/EU kann innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen Beschwerde bei der Kommission laut Artikel 33 Absatz 3 eingereicht werden. 81)
(3) Die Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung werden in dem von den entsprechenden Landestarifen vorgesehenen Ausmaß ohne Kostenbeteiligung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erstattet. 82) 83)