(1) Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen benennt einen Facharzt als Referenzperson für alle an Mukoviszidose erkrankten Patienten, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
(2) Der Referenzarzt koordiniert und überwacht die Behandlung dieser Patienten. Im Rahmen der Behandlung kann der Sanitätsbetrieb medizinische und nicht-medizinische Produkte auch aus dem Ausland importieren, die im Sinne der einschlägigen staatlichen Gesetzgebung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen und deren Notwendigkeit für den einzelnen Patienten vom Referenzarzt bestätigt wurde. 68)
(3) Das Land Südtirol gewährt den Menschen mit Mukoviszidose, deren Funktionseinschränkungen in den alltäglichen Handlungen nicht eine Zuordnung zu einer der Pflegestufen laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, rechtfertigen, die aber aufgrund der Komplexität ihrer Krankheit einen erhöhten Bedarf an physiotherapeutischen Leistungen aufweisen, einen monatlichen Pauschalbetrag für die Physiotherapie zu Hause. 69)
(4) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen und legt die entsprechenden Kriterien fest. 70)