(1) Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes mit gültigem Studientitel befindet sich im ersten Schuljahr, für welches es einen befristeten Arbeitsvertrag von September bis voraussichtlich mindestens 30. April für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden abschließt, in der Berufseingangsphase.
(2) In der Berufseingangsphase befindet sich außerdem das Lehrpersonal laut Absatz 1, das einen befristeten Arbeitsvertrag für mindestens 7 von 22 Wochenstunden oder 6 von 18 Wochenstunden innehat und gleichzeitig einen Befähigungs- oder Spezialisierungsstudiengang im Sinne von Artikel 12-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, besucht.
(3) Das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 ist verpflichtet, in der Berufseingangsphase die auf die jeweiligen spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen.
(4) Die während der Berufseingangsphase in Anspruch genommenen Bildungsangebote werden für das Berufsbildungsjahr laut Artikel 440 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, anerkannt.
(5) Die Berufseingangsphase stellt für das Lehrpersonal laut den Absätzen 1 und 2 die Probezeit dar. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese, wenn möglich, an einer anderen Schule, wiederholt werden. Die negative Bewertung auch der zweiten Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge.
(6) Die Richtlinien für die Durchführung der Berufseingangsphase, für die Anerkennung der spezifischen Bildungsangebote und für die Absolvierung der Probezeit werden von der Landesregierung festgelegt. 71)