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b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241) 2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 11 (Wettbewerbe für das Lehrpersonal, für Direktoren und für Inspektoren)      delibera sentenza

(1) Die Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und die Wettbewerbe nur nach Titeln für das Lehrpersonal, für Direktoren und für Inspektoren der Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter, aufgrund der Prüfungsprogramme, der Bewertungstabellen für die Titel sowie der Wettbewerbsklassen und der entsprechenden Zulassungstitel, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in Kraft sind, ausgeschrieben. Falls keine freien Stellen für die Aufnahme in die Stammrolle zur Verfügung stehen, können die obgenannten Wettbewerbe auch nur zum Zweck des Erwerbs der Lehrbefähigung ausgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass zeitweilig verfügbare Lehrstühle und Stellen mit qualifiziertem Personal besetzt werden; zu diesen Wettbewerben können nur Bewerber zugelassen werden, die mindestens 180 Tage in den Schulen der Provinz Bozen unterrichtet haben. 16)

(2) Die freien Stellen im Führungsrang der Schulinspektoren der Provinz Bozen werden mittels Wettbewerb aufgrund von beruflich-dienstlichen und kulturellen Titeln, ergänzt durch ein Auswahlverfahren, besetzt. Um die Mobilität der Inspektoren zu gewährleisten, werden die Bewertungstabellen und die Inhalte des Auswahlverfahrens im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt. 17)

(3) Aufgrund der Ergebnisse des Wettbewerbes gemäß Absatz 2 verleiht der Hauptschulamtsleiter oder der zuständige Schulamtsleiter mit eigenem Dekret für die Dauer von vier Jahren die Ernennung als Inspektor und den Rang als Führungskraft. Die Ernennung kann erneuert werden, sofern der Dienst als Führungskraft positiv bewertet wird. 17)

(4) Für die Zulassung zum ersten von den Schulämtern ausgeschriebenen Auswahlverfahren für Schuldirektoren bzw. Schuldirektorinnen im Sinne der geltenden Regelung sind die besonderen Bestimmungen für beauftragte Direktoren bzw. Direktorinnen mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren auf jene ausgedehnt, die mindestens für zwei Schuljahre die Funktion eines beauftragten Direktors bzw. einer beauftragten Direktorin in den Schulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausgeübt haben, sowie auf jene, die mindestens für ein Schuljahr die Funktion eines beauftragten Inspektors bzw. einer beauftragten Inspektorin in der Provinz Bozen innegehabt haben. Diese Personen können das Probejahr auch als Inspektor bzw. Inspektorin am jeweiligen Schulamt ableisten. 18)

(5) Nachdem die Ranglisten laut den Absätzen 6, 7 und 7-bis erschöpft sind, erteilt der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin den Lehrpersonen, die in der Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen eingetragen sind und noch nicht als Schulführungskräfte aufgenommen wurden, einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen, die nicht frei, aber verfügbar sind. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erteilung von Direktionsaufträgen und Amtsführungen von Schuldirektionen fest. 19)

(5-bis) Falls die Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen erschöpft ist, kann der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Landesschuldirektor/die zuständige Landesschuldirektorin den Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte eingetragen sind, vorübergehend einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen erteilen, die frei oder nicht frei, aber verfügbar sind.  20)

(5-ter) Die Bewertungsrangliste für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Schulführungskräfte an den italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen, der vom italienischen Schulamt im Jahr 2018 ausgeschrieben wurde, ist bis zum Inkrafttreten dieses Absatzes gültig. 21)

(5-quater) Die Bewertungsrangliste für Schulführungskräfte der Grund- und Sekundarschulen in italienischer Sprache, die mit Dekret des Landesschuldirektors vom 12. November 2021, Nr. 21829, genehmigt wurde, ist bis zum 31. August 2028 gültig. Innerhalb dieser Frist können auch diejenigen, die sich in genannter Rangliste befinden und nicht zu Gewinnerinnen und Gewinnern erklärt wurden, mit unbefristeten Verträgen aufgenommen werden, und zwar im Rahmen der jährlich freien und verfügbaren Stellen, entsprechend der Reihenfolge der Bewertungsrangliste. 22)

(6) Wenn das Auswahlverfahren mit Ausbildungslehrgang für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen, das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt wird, innerhalb des Schuljahres 2005/2006 abgeschlossen wird, erhalten die Gewinnerinnen und Gewinner Führungsaufträge für die Direktorenstellen, die zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 frei sind. Wird dieses Auswahlverfahren nicht vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 abgeschlossen, werden die Stellen, die zu diesem Zeitpunkt frei sind, in Reserve gehalten und die Aufträge werden nach Abschluss des Wettbewerbverfahrens erteilt. 23)

(7) Die Führungsaufträge für Stellen, die zu Beginn der darauf folgenden Schuljahre frei sind, werden zur Hälfte nach den Bewertungsranglisten des Auswahlverfahrens laut Absatz 6 und zur Hälfte nach den Ranglisten eines eigenen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang erteilt, das jenen vorbehalten ist, die innerhalb des Schuljahres 2005/2006 für mindestens ein Jahr einen Direktionsauftrag an einer Südtiroler Schule innehatten.  24)

(7-bis) Am Ende der allgemeinen Bewertungsrangordnungen des ordentlichen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang gemäß Absatz 6 werden jene Bewerber eingetragen, welche alle Voraussetzungen besitzen und die schriftliche oder mündliche Schlussprüfung nicht bestanden haben, aber in den allgemeinen Bewertungsranglisten für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang eingetragen sind. Diese Bewerber werden gemäß ihrer Punktezahl in dieser Rangliste gereiht.  25)

(8) 26)

(9) 27)

(10) Die Bewertungsrangordnung des vom jeweiligen Schulamt ausgeschriebenenen Wettbewerbes nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an den Grund- und Sekundarschulen in der Provinz Bozen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgebraucht ist, bleibt so lange gültig bis sie aufgebraucht ist. Die Personen, die in dieser Bewertungsrangordnung aufscheinen, haben gegenüber jenen Personen, die in künftigen Wettbewerben als Gewinner hervorgehen, Vorrang bei der Aufnahme als Schulführungskraft.  28)

(10-bis) 29)

(11) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und in Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol führt die Landesverwaltung die künftigen Ausbildungslehrgänge mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen durch.  30)

(12) Gemäß Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben f) und g) des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, Nr. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, in Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 13 desselben Gesetzesdekrets festgelegten Kriterien und Modalitäten, kann das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung für diejenigen, die die vom Bildungsministerium im Jahr 2020 ausgeschriebenen außerordentlichen Wettbewerbe bestanden haben, gemäß Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, n. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, ohne zusätzliche Kosten für die öffentlichen Finanzen an den italienischsprachigen Schulen staatlicher Art der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen werden.  31)

(13) Die Bewertungsranglisten des außerordentlichen Wettbewerbs für das Lehrpersonal, der durch Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, ergänzt um die Personen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, aber nicht unter das von der Wettbewerbsausschreibung genehmigte Kontingent fallen, werden für unbefristete Aufnahmen verwendet, bis die Rangliste erschöpft ist. Ist keine der jährlich für die Aufnahme vorgesehenen Stellen verfügbar, erfolgt die Stammrollenaufnahme über diese Wettbewerbsranglisten auch in den auf das Schuljahr 2021/2022 folgenden Schuljahren.32)

(14) Im Rahmen der freien und verfügbaren Stellen nach Abwicklung der Aufnahmen in die Stammrolle 2021/2022, unbeschadet der genehmigten Stellen laut ordentlichem Wettbewerb für das Lehrpersonal, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art N. 7815 vom 5. Juni 2020 ausgeschrieben wurde, werden ausnahmsweise auch jene Lehrpersonen unbefristet aufgenommen, die den außerordentlichen Wettbewerb für das Lehrpersonal bestanden haben, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, und im Schuljahr 2021/2022 einen befristeten Vertrag aus den Schulranglisten erhalten haben. Diese unbefristete Aufnahme erfolgt bis zum Ernennungsverfahren für das Schuljahr 2022/2023 am vorgesehenen Sitz; sie hat rechtliche Wirkung ab dem 1. September 2021 und ist ab 1. September 2022 aus wirtschaftlicher Sicht wirksam. 33)

(15) Bei der ersten Durchführung des Lehrbefähigungslehrgangs laut Artikel 12-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, der an die Lehrpersonen der italienischsprachigen Schulen der Provinz Bozen gerichtet ist, sind vorrangig zum Lehrgang jene Personen zugelassen, welche die Voraussetzungen laut Absatz 1 letzter Satz besitzen. 34)

(16) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art kann innerhalb des Schuljahres 2021/2022 ein außerordentliches Auswahlverfahren nach Titeln und Prüfungen in Übereinstimmung mit Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Aufnahme mit unbefristetem Arbeitsvertrag von Lehrpersonen an den italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausschreiben. Die Prüfung wird in schriftlicher Form durchgeführt. Das Auswahlverfahren ist den Lehrpersonen der Mittel- und Oberschulen vorbehalten, die bereits lehrbefähigt sind oder, alternativ dazu, den Studientitel besitzen sowie die 24 Kreditpunkte laut den geltenden Bestimmungen. Außerdem müssen die Lehrpersonen in den zehn Schuljahren vor Vorlage des in der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Zulassungsantrags mindestens drei Dienstjahre lang an einer staatlichen Schule, oder einer Schule staatlicher Art unterrichtet haben und in den für das Schuljahr 2021/2022 gültigen Schulranglisten der Provinz Bozen aufscheinen. Die Lehrpersonen dürfen an diesem außerordentlichen Auswahlverfahren nur für eine Wettbewerbsklasse teilnehmen, für die sie mindestens ein Dienstjahr abgeleistet haben. Das Bestehen der obengenannten Prüfung mit einer Mindestpunktzahl von 7/10 oder einer gleichwertigen Punktzahl gilt als Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse an der die Lehrpersonen teilnehmen. 35)

(17) Die Gewinner ohne spezifischer Lehrbefähigung aus den Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen für die unbefristete Aufnahme von Lehrpersonen in den Sekundarschulen, die von der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art gemäß den staatlichen Wettbewerben im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 13. April 2017, Nr. 59, in geltender Fassung, ausgeschrieben werden, wählen eine befristete Stelle unmittelbar nach den Lehrpersonen, die in die Landesrangliste eingetragen sind. Diese Stellen werden nach der Rangliste des Wettbewerbs ausgewählt. Nach Erlangung der Lehrbefähigung werden die Gewinner des Wettbewerbs gemäß Artikel 12 Absatz 2-bis unbefristet eingestellt und unterliegen der jährlichen Probezeit, nach deren Ablauf und Bestehen die Aufnahme in die Stammrolle erfolgt. 36)

massimeBeschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 49 - Wettbewerbsverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften an den deutschsprachigen Schulen staatlicher Art und den ladinischen Schulen staatlicher Art – Widerruf des Beschlusses Nr. 1029/2020
massimeBeschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757 - Vergabe von Führungs- und Direktionsaufträgen zur Besetzung von Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 293 vom 28.04.2020)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 2 settembre 2009, n. 303 - Istruzione pubblica - personale insegnante - corso concorso - preselezione - illegittima esclusione dalla graduatoria - domanda di risarcimento danni - per perdita di chance - mancanza di prova - liquidazione equitativa del danno - possibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 185 del 21.05.2008 - Personale insegnante - stato giuridico ed economico - delega normativa dello Stato alla Provincia di Bolzano - pubblico concorso - comunicazione di non ammissione alle prove orali -impugnabilità immediata
16)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 15 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
17)
Die Absätze 2 und 3 wurden angefügt durch Art. 34 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
18)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
19)
Art. 11 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
20)
Art. 11 Absatz 5-bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
21)
Art. 11 Absatz 5-ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
22)
Art. 11 Absatz 5-quater wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
23)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
24)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7. Der zweite Satz wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
25)
Art. 11 Absatz 7-bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der dritte Satz wurde aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
26)
Art. 11 Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 53 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
27)
Art. 11 Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 53 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
28)
Art. 11 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
29)
Art. 11 Absatz 10-bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
30)
Art. 11 Absatz 11 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 1
31)
Art. 11 Absatz 12 wurde hinzugefügt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
32)
Art. 11 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
33)
Art. 11 Absatz 14 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
34)
Art. 11 Absatz 15 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
35)
Art. 11 Absatz 16 wurde hinzugefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 11 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 3 August 2022, Nr. 9.
36)
Art. 11 Absatz 17 wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
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