(1) Die Schulführungskraft bewertet den Dienst der Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr; dabei kann sie mit entsprechender Begründung von der Stellungnahme des Komitees zur Dienstbewertung der Lehrpersonen abweichen. Fällt die Bewertung negativ aus, hat die Lehrperson das Berufsbildungs- und Probejahr ein zweites Mal zu absolvieren; danach ist dieses Berufsbildungs- und Probejahr nicht erneut wiederholbar.
(2) Bei schwerwiegenden methodologisch-didaktischen Mängeln sowie bei Mängeln in Bezug auf die Sozialkompetenzen, die von der Schulführungskraft gemeldet werden, kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nach Anhören des Personalrates der Lehrpersonen die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahrs mit begründeter Maßnahme untersagen.
(3) Die Bestimmungen zum Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahrs sowie zur Fortbildungspflicht und zu den weiteren Modalitäten der Durchführung des Berufsbildungsjahrs werden von der Landesregierung festgelegt. 72)