(1) Bei der Vergabe der Stellen anhand der Schulranglisten wird den Teilnehmern an lehrbefähigenden Ausbildungslehrgängen der Vorrang für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zuerkannt. Die Landesregierung legt die Details und die Vorgangsweise für die Zuerkennung dieses Vorrangs fest. 68)