(1) Das Land Südtirol errichtet eigene Landesranglisten für das Lehrpersonal zum Abschluss von zeitlich unbefristeten und zeitlich befristeten Arbeitsverträgen an den Schulen staatlicher Art in Südtirol.
(1-bis) Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden die bestehenden Landesranglisten für die einzelnen Stellenpläne der Grundschulen und die Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen wie folgt neu geordnet:
- die Landesranglisten, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 12-bis und 12-ter für das Schuljahr 2014/2015 erstellt wurden, werden in Landesranglisten mit Auslaufcharakter umgewandelt. Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden sie für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet. Die Lehrpersonen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen mit Vorbehalt in die Landesranglisten für das Schuljahr 2014/2015 eingetragen wurden, bleiben mit Vorbehalt in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen. Sofern sie den Vorbehalt nicht innerhalb des Schuljahres 2016/2017 auflösen, werden sie endgültig aus den Landesranglisten mit Auslaufcharakter gestrichen. Ab dem Schuljahr 2017/2018 wird die Punktezahl nicht mehr neu berechnet;
- das Land erstellt ab dem Schuljahr 2015/2016 neue Landesranglisten, die für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet werden. Für sie gelten die in diesem Artikel und in den Artikeln 12-bis und 12-ter enthaltenen Bestimmungen mit Ausnahme von Artikel 12-bis Absatz 1 Buchstaben b), b-bis) und c). Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Erstellung und Verwendung dieser neuen Landesranglisten fest. Dabei wird der spezifische Unterrichtsdienst, den Grundschullehrpersonen ab Erwerb der Eignung oder Lehrbefähigung und Lehrpersonen der Sekundarschulen ab Erwerb der Eignung oder Lehrbefähigung für ein ganzes Schuljahr geleistet haben bzw. leisten, um ein Viertel höher bewertet als der Unterrichtsdienst, den Lehrpersonen ohne die genannten Voraussetzungen geleistet haben bzw. leisten. Bis zur Einführung der neuen Landesranglisten sind für die italienische Schule die bestehenden Landesranglisten gültig und diese behalten für die vorgesehenen Zwecke ihre Gültigkeit; 37) 38)
- beschränkt auf die italienischsprachigen Schulen werden die neuen Ranglisten laut Buchstabe b), mit Ausnahme jener für den Unterricht der zweiten Sprache, ab dem Schuljahr 2017/2018 erstellt. Ab dem Schuljahr 2022/2023 werden in die oben genannten Landesranglisten jene Lehrpersonen aufgenommen, die bereits in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Landesranglisten eingetragen sind, mit Ausnahme derjenigen, die nachträglich aus diesen gestrichen wurden. Ab dem Schuljahr 2022/2023 können in die oben erwähnten Ranglisten auch folgende Lehrpersonen eingetragen werden:
- Lehrpersonen mit Lehrbefähigung, die einen von der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art ausgeschriebenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen gewonnen haben,
- lehrbefähigte Lehrpersonen im Sinne von Artikel 12-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung,
- die Lehrpersonen, die in den für das Schuljahr 2021/2022 geltenden Südtiroler Schulranglisten eingetragen sind, drei Dienstjahre mit dem vorgeschriebenen Studientitel an den staatlichen Schulen, an den Schulen staatlicher Art, an den gleichgestellten Schulen oder an den Berufsschulen unterrichtet haben und im Besitz der Lehrbefähigung für die entsprechende Wettbewerbsklasse der Sekundarschule bzw. des vorgeschriebenen Hochschulabschlusses für die Grundschule oder des Spezialisierungstitels für den Integrationsunterricht sind. Die gemäß diesem Punkt in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen werden, wie in Absatz 2-bis vorgesehen, erst nach den Gewinnern der Wettbewerbe laut Punkt 1) unbefristet aufgenommen, 39)
- ab dem Schuljahr 2017/2018 werden in die Ranglisten laut Buchstabe b) die Lehrpersonen eingetragen, die zum 1. September 2016 in den Schulranglisten der Provinz Bozen eingetragen sind, drei Dienstjahre an den staatlichen Schulen oder an den Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen unterrichtet haben und in Besitz des Diploms der Lehrerbildungsanstalt bis zum Schuljahr 2001/2002 oder in Besitz eines Diploms einer Schule mit Schulversuch sind, welches als gleichwertig erklärt wurde. 40)
(1-ter) 37) 41)
(2) Der Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen erfolgt, im Ausmaß von 50 Prozent der jährlich für die Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen, durch Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und, zu 50 Prozent, über die Ranglisten laut Absatz 1.
(2-bis) Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird das Gesamtkontingent der jährlich für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen zur Verfügung stehenden Stellen folgendermaßen vergeben:
- zu 50 Prozent auf Grund der Bewertungsranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen,
- zu 25 Prozent auf Grund der Landesranglisten mit Auslaufcharakter laut Absatz 1/bis Buchstabe a),
- zu 25 Prozent auf Grund der neuen Landesranglisten laut Absatz 1-bis Buchstabe b). 42)
(2-ter) Wenn eine der Ranglisten laut Absatz 2-bis für einen Stellenplan der Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule aufgebraucht ist, werden jeweils 50 Prozent der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen auf der Grundlage der beiden verbliebenen Ranglisten vergeben; wenn zwei Ranglisten aufgebraucht sind, werden alle Stellen auf der Grundlage der restlichen Rangliste vergeben. 42)
(2-quater) Nur zum Zwecke des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen wird die günstigere Position berücksichtigt, welche die Lehrpersonen in den Ranglisten laut Absatz 2-bis Buchstaben b) und c) einnehmen. Erfolgt die Stellenwahl online, wird die günstigere Position in den Ranglisten auch für den Abschluss von unbefristeten Arbeitsverträgen berücksichtigt. 42) 43)
(2-quinquies) Die nicht aufgebrauchten Ranglisten des Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen für die Aufnahme von Lehrpersonal der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes, der mit Dekret der Hauptschulamtsleiterin vom 11. Oktober 2012, Nr. 641, ausgeschrieben wurde, bleiben weiterhin bis zum Schuljahr, in dem der nächste Wettbewerb ausgeschrieben wird, gültig. 44)
(2-sexies) Den außerordentlichen Wettbewerben für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Mittel- und Oberschulen, die vom italienischen Schulamt im Schuljahr 2019/2020 ausgeschrieben werden, sind mindestens 50 Prozent der Stellen gemäß Absatz 2-bis Buchstabe a) vorbehalten. 45)
(2-septies) Bei der unbefristeten Aufnahme werden die geltenden Wettbewerbsranglisten für das Lehrpersonal der italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen bis zur Ausschöpfung der Ranglisten in der chronologischen Reihenfolge der Durchführung des Auswahlverfahrens angewandt, d.h. vom ältesten bis zum neuesten. Diese Bestimmung wird auf die ab dem Jahr 2020 ausgeschriebenen Wettbewerbe angewandt. 46)
(3) Unbeschadet des Zugangs zu den freien Stellen der Stellenpläne wird für die Besetzung von mindestens 50 Prozent der Stellen, die frei oder ganzjährig von Beginn des Schuljahres bis mindestens Unterrichtsende verfügbar sind, ein Landeszusatzstellenplan errichtet. Die Kriterien und Modalitäten für die Errichtung dieses Stellenplans werden von der Landesregierung festgelegt, einschließlich der Möglichkeit, in diesen Stellenplan Lehrpersonen der Landesranglisten mit mehr als 15 Jahren Dienst einzutragen. Solange diese Lehrpersonen im Landeszusatzstellenplan eingetragen sind, erhalten sie keinen definitiven Dienstsitz, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für den Bereich Mobilität verwendet. Diese Lehrpersonen erhalten einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufbahnentwicklung, die den geltenden Bestimmungen entspricht. 47)
(3-bis) Sofern bei der ersten Anwendung von Absatz 3 die Landesranglisten gemäß Absatz 1 noch nicht errichtet worden sind, werden für die Besetzung von 50 Prozent der Stellen im jeweiligen Landeszusatzstellenplan die entsprechenden Ranglisten mit Auslaufcharakter für den Zweijahreszeitraum 2007/2008-2008/2009 verwendet. 48)
(4) 49) 50)
(5) Jedes Schulamt kann für die Besetzung von Stellen, die wegen besonderer Unterrichtsverfahren oder besonderer schulischer Angebote eine spezifische Qualifikation der Lehrpersonen erfordern, eigene Ranglisten erstellen. Die Eintragung in diese Ranglisten erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen und nach einem Ausleseverfahren, welches vom zuständigen Schulamt oder von einzelnen Schulen durchgeführt werden kann. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- das besondere Unterrichtsverfahren oder das besondere schulische Angebot muss im Dreijahresplan des Bildungsangebots verankert sein,
- die Lehrpersonen haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder sind in den Landesranglisten oder Schulranglisten eingetragen. 51)
(6) Die Landesregierung bestimmt die besonderen Unterrichtsverfahren und legt die Modalitäten des Ausleseverfahrens sowie organisatorische Bestimmungen zur Besetzung dieser Stellen fest. 52)
(6-bis) 53)
(6-ter) 54)
(7) Zur Verbesserung der didaktischen und organisatorischen Kontinuität können sowohl Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag um die Bestätigung des Dienstsitzes ansuchen als auch Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag, die in den Landesranglisten eingetragen sind und mindestens dreijährige Berufserfahrung aufweisen. Zwecks Bestätigung müssen die Lehrpersonen an der betreffenden Schule ein Bewertungsverfahren positiv abgeschlossen haben. Das Bewertungsverfahren wird nach den Kriterien der Transparenz und der Öffentlichkeit durchgeführt und umfasst auf jeden Fall eine Dienstbewertung und ein Kolloquium über die Berufserfahrung und die berufliche Weiterbildung. Nähere Modalitäten und Kriterien zur Abwicklung des Bewertungsverfahrens und zur Bestätigung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Dabei wird auch die Möglichkeit von mehrjährigen befristeten Verträgen vorgesehen. 55)