(1) Die Sanitätseinheiten nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse im Bereich Hygiene und Gesundheit durch den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit wahr.
(2) Der Dienst wird von einem Arzt im höchsten Funktionsrang in den Bereichen Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit geleitet. Hat kein Anwärter auf die Stelle diese Voraussetzung, so kann die Sanitätseinheit die Aufgaben eines Verantwortlichen provisorisch einem anderen Arzt zuweisen, der möglichst in Hygiene spezialisiert sein muß.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr trifft der Verantwortliche des Dienstes oder der Sprengel-Hygienearzt die provisorischen Schutzmaßnahmen und schlägt dem Bürgermeister oder dem Landeshauptmann vor, die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen zu treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinfällig, wenn sie nicht innerhalb der darauffolgenden 72 Stunden vom Bürgermeister oder Landeshauptmann bestätigt werden.
(4) Die Sanitätseinheiten gewährleisten einen Bereitschaftsdienst für allfällige Noteinsätze durch das Aufsichts- und Inspektionspersonal.
(5) Der Bereitschaftsdienst kann die Mitarbeit von Vertragsärzten sowie der Ärzte in Anspruch nehmen, die in den Landesstellenplänen des Personals des Gesundheitsdienstes eingestuft sind.
(6) In bezug auf die Zuständigkeit laut Absatz 1 und Artikel 10 werden die Aufgaben, die von der Ordnung des Leichen- und Bestattungswesens dem Koordinator der Gesundheitsdienste der Sanitätseinheit zugewiesen werden, vom Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit wahrgenommen, der die Mitarbeit des Ärzte- sowie des Aufsichts- und Inspektionspersonals in Anspruch nehmen kann, das ihm unterstellt ist.
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