(1) Der Sprengel-Hygienearzt:
(2) Der Sprengel-Hygienearzt kann im Einvernehmen mit dem für den Dienst Verantwortlichen die Mitarbeit des Aufsichts- und Inspektionspersonals der Sanitätseinheit in Anspruch nehmen.
(2/bis) Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann der Verantwortliche des Dienstes für öffentliche Hygiene und Gesundheit den Sprengelhygienearzt in der Ausübung der Funktionen laut Absatz 1 ersetzen; er kann auch einen anderen Sprengelarzt mit dieser Funktion betrauen. 27)