(1) Die Aufsicht im Bereich Hygiene und Gesundheit wird vom Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten ausgeübt, dem auch das Aufsichts- und Inspektionspersonal unterstellt ist.
(2) In Hinsicht auf die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften werden im einzelnen beaufsichtigt:
- Gebäude, Bauwerke und Anlagen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften,
- die Erzeugung, die Handhabung, der Transport, die Lagerung, die Aufbewahrung, die Verabreichung und der Verkauf von Lebensmitteln und entsprechenden Zusatz-, Farb- und Ersatzstoffen sowie der Handel damit,
- die Wohnsiedlungen und die allgemein zugänglichen Orte,
- öffentliche und private Kindergärten und Schulen jeder Art und Stufe,
- die sportliche Betätigung,
- die Apotheken, wobei jedoch das Landesgesetz vom 17. November 1988, Nr. 48, aufrechtbleibt;
- die Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen,
- die Werbung im Bereich des Gesundheitswesens,
- die Herstellung und Handhabung von medizinischen Hilfsmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Kosmetika sowie der Handel damit,
- die öffentlichen und die privaten Gesundheitseinrichtungen, 23)
- die Strafanstalten,
- die Thermalanstalten und die Betriebe, in denen natürliches oder künstlich angereichertes Mineralwasser gewonnen wird,
- die der Öffentlichkeit zugänglichen Fürsorge-, Freizeit- und Sporteinrichtungen,
- die Desinfizierung und die Entwesung - einschließlich der Rattenbekämpfung - unabhängig davon, von wem sie ausgeführt wird,
- die Herstellung von diätetischen Produkten und Kleinkindernahrung und der Handel damit,
- der Krankentransport unter Berücksichtigung der Mittel und der Ausstattung,
- die Prophylaxe gegen infektions- und seuchenartige Krankheiten,
- die epidemiologischen Erhebungen auf Ortsebene,
- die Maßnahmen im Bereich der Gesundheitserziehung,
- die Tätigkeiten im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens.
(3) Die Dienste für öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten beraten die Landesverwaltung auf Anforderung der Landesräte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit.
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(5) Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten ist für die Beanstandungen, Meldungen und Anzeigen bei den Gerichtsbehörden zuständig, die Übertretungen der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften betreffen.
(6) Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten hat alle Aufgaben in Zusammenhang mit Anfragen zur Überprüfung von Analysen wahrzunehmen, die mit der Lebensmittelherstellung zusammenhängen.
(7) Die Sanitätseinheiten sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Lebensmittelbereich mit freiwillig tätigen Konsumentenschutz-Vereinigungen zusammenzuarbeiten und entsprechende Vereinbarungen nach den von der Landesregierung erstellten Musterabkommen zu treffen.