(1) Minderjährige dürfen keine Bräunungsgeräte mit ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen öffentlich zugänglichen Einrichtungen benutzen, es sei denn, sie können eine ärztliche Verschreibung vorweisen.
(2) Die Betreiber der Einrichtungen laut Absatz 1 müssen das Verbot an einer gut sichtbaren Stelle innerhalb der Einrichtung aushängen.
(3) Die Betreiber der Einrichtungen laut Absatz 1, die nicht für die Einhaltung des Verbotes gemäß den Absätzen 1 und 2 sorgen, unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro bis 1.200,00 Euro.28)