(1) Alle Meldungen und Mitteilungen in Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die bisher an öffentliche Organe oder Ämter zu richten waren, welche mittlerweile nicht mehr diese Aufgaben wahrnehmen, oder mit Gesetz abgeschafft worden sind, sind an den jeweils zuständigen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten zu richten.
(2) Alle namentlichen Meldungen in Zusammenhang mit Infektionskrankheiten sind dem für das Gebiet zuständigen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten zu übermitteln, wobei die Kosten zu Lasten der Sanitätseinheit gehen.
(3) Die Sanitätseinheiten sind verpflichtet, zum Zwecke einer Zusammenarbeit die Grenzgesundheitsämter über alles zu unterrichten, was für die internationale Prophylaxe und öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 3 des Dekretes des Gesundheitsministers vom 2. Mai 1985 relevant ist.