(1) Das Aufsichts- und Inspektionspersonal der Sanitätseinheiten nimmt zum Schutz der öffentlichen Gesundheit institutionell die gesundheitspolizeilichen Aufgaben und Befugnisse wahr und ist dem Arzt unterstellt, der für den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit verantwortlich ist.
(2) Im Rahmen des Dienstes, dem es zugewiesen ist, und je nach den ihm zugeteilten Aufgaben und Befugnissen nimmt das Aufsichts- und Inspektionspersonal im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften auch die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Gerichtspolizei wahr.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Gerichtspolizei werden auch von den Bediensteten wahrgenommen, die mit solchen Aufsichts- und Inspektionsaufgaben im Bereich der Hygiene, der öffentlichen Gesundheit und der Veterinärpolizei betraut sind, wofür das Doktorat Voraussetzung ist.
(4) Dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Personal wird von der Sanitätseinheit, der sie angehören, ein Erkennungsausweis ausgestellt, in dem der Rang und die Aufgaben angegeben sind. Der Ausweis ist fünf Jahre lang gültig, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht vorher unterbrochen wird.
(5) Aufgrund der Namhaftmachung der Sanitätseinheiten beantragt der Landeshauptmann, daß der Regierungskommissar das Personal, dem Aufsichts- und Inspektionsaufgaben im Gesundheitswesen zugewiesen werden, mit den Aufgaben und Befugnissen eines Amtsträgers der Gerichtspolizei betraut.
(6) Mit dem in den Absätzen 4 und 5 beschriebenen Verfahren werden die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Gerichtspolizei auch den Fachkräften übertragen, die als Hundefänger tätig sind.