(1)Auf die Finanzierungen für Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes können Vorschüsse bis zu 80 Prozent des Finanzierungsbetrages gewährt werden.
(2) Um die Kontinuität der Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, können auf Antrag der betreffenden Einrichtungen Vorschüsse bis zu 80 Prozent der gesamten ordentlichen Finanzierungsbeträge, die gemäß den Artikeln 9 und 10 in dem der Antragstellung vorausgehenden Haushaltsjahr gewährt worden sind, genehmigt werden. 32)