(1) Für Weiterbildungseinrichtungen gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für folgendes Personal:
(2)Dem Personal laut Absatz 1 wird ein Betrag zuerkannt, der der wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals mit analoger Qualifikation entspricht. 15)
(3) 16)
(4) 17)
(5) 18) 19)
(6) Die Finanzierung der Personalkosten der ladinischen Weiterbildungseinrichtungen erfolgt, wenn diese mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage pro Jahr nachweisen, die für den entsprechenden Bediensteten laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorgesehen sind.20)
(7) Die Parameter für die Berechnung der Weiterbildungsstunden werden von der Landesregierung festgelegt. 21)