(1) Das Land weist den Gemeinden, in denen Bildungsausschüsse bestehen, jährlich Gelder für die Durchführung der Programme zu. Die Finanzierung durch das Land setzt eine Finanzierung von seiten der Gemeinde voraus.
(2) Die Finanzierung laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer Quote pro Einwohner im Einzugsgebiet des Bildungsausschusses. Diese Quote wird jährlich von der Landesregierung festgelegt und kann nach Orten verschieden sein. Dabei darf der Finanzierungsanteil des Landes jenen der Gemeinde nicht überschreiten. 24)
(3)Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der Bildungsausschüsse. Zu diesem Zweck übermitteln die Bildungsausschüsse den Landesämtern jährlich eine Dokumentation, bestehend aus einem Bericht über das abgelaufene Tätigkeitsjahr und einer Vorschau auf das bevorstehende Jahr. Wenn die Bildungsausschüsse eine analoge Dokumentation auch der Gemeindeverwaltung vorlegen, übermitteln sie den Landesämtern nur eine Kopie davon. 25)
(4)Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 kann das Land den Bildungsausschüssen sowie Organisationen, die die Bildungsausschüsse unterstützen, zusätzliche Mittel im Sinne der Artikel 9 und 11 gewähren. 26)
(5)Zur Förderung und Unterstützung der Bildungsausschüsse kann das Land eigene Maßnahmen ergreifen und finanzieren. 27) 28)