(1) Die Landesregierung kann für den Ankauf, den Bau, die Sanierung, den Ausbau und die Instandhaltung von Strukturen sowie für den Ankauf der Einrichtung und der Ausstattung, die für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen gebraucht werden, Ausgaben übernehmen und Mittel gewähren.
(2) Die Landesregierung kann die Gewährung von Mitteln an private Einrichtungen für den Ankauf, den Bau, die Sanierung und den Ausbau von Strukturen, die für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vom Abschluß eines Vertrages mit der jeweiligen Einrichtung abhängig machen, der den Zweck und die Verwendung der Liegenschaften regelt. Die Vertragsdauer kann nicht weniger als zehn Jahre und nicht mehr als 30 Jahre betragen und läuft ab dem - von den Vertragspartnern vereinbarten - Beginn der effektiven Benützung der Liegenschaft für die im Vertrag angeführten Zwecke. Der Vertrag ist auf Antrag des Landeshauptmanns im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Veräußerung von Liegenschaften, die mit Mitteln gemäß Absatz 2 erworben, erbaut, instandgesetzt oder ausgebaut worden sind, muß vorher von der Landesregierung bewilligt werden. Es liegt im Ermessen der Landesregierung, die Bewilligung von der Rückerstattung der gewährten Mittel abhängig zu machen, und zwar im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen Nutzung.
(4) Wird die Liegenschaft ohne Bewilligung veräußert, so muß die Einrichtung die gesamten erhaltenen Mittel der Landesverwaltung rückerstatten, vermehrt um die Zinsen in der Höhe des amtlichen Diskontsatzes.22)