(1)Die Landesämter für Weiterbildung können, auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten ihrer Einrichtungen, zur Entwicklung des Fachbereichs Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten unter Einhaltung der Vergabebestimmungen tragen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausgaben für entsprechende Feierlichkeiten dienen. 29) 30)