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a) Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 411)
Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.

Art. 23 (Bibliotheksrat)

(1) Jede örtliche Bibliothek, jede Mittelpunktbibliothek und jede Talschaftsbibliothek hat einen Bibliotheksrat.  Ist der Träger der Bibliothek eine Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern, ist die Einrichtung des Bibliotheksrates fakultativ. 42)

(2)Der Bibliotheksrat, der vom Träger der Bibliothek ernannt wird, setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Auf jeden Fall gehören ihm entsprechend dem jeweiligen Einzugsgebiet folgende Mitglieder an: ein Vertreter der Gemeinde oder jeder Gemeinde und je ein Vertreter der Schule für jede bestehende Schulstufe, den der Träger aus den von den entsprechenden Schulräten der Schulsprengel und -anstalten vorgeschlagenen Personen auswählt. 43)

(3) Ist die Gemeinde die Trägerin der Bibliothek, gehört der Bürgermeister oder eine von ihm bevollmächtigte Person dem Rat kraft Amtes an.

(4) Die Bibliotheksräte der Stadtbibliotheken von Bozen und von Meran werden von der jeweiligen Gemeinde ernannt und setzen sich aus sieben bis 13 Mitgliedern zusammen; ihnen gehören zwei Vertreter der Schule an, die jeweils von der italienischen und von der deutschen Sektion des Landesschulrates vorgeschlagen werden, sowie ein Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich, der aufgrund eines Dreiervorschlages der diözesanen kirchlichen Behörde ernannt wird.

(5) Die Gemeinden Bozen und Meran ernennen auf bindenden Antrag der Mehrheit der Ratsmitglieder einer Sprachgruppe im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 nach Sprachgruppen getrennte Bibliotheksräte für die entsprechenden Sektionen der jeweiligen Stadtbibliothek. In diesem Falle besteht jeder Bibliotheksrat aus fünf bis elf Mitgliedern, wobei ein Vertreter der Schule von der italienischen Sektion bzw. von der deutschen Sektion des Landesschulrates vorgeschlagen wird; ein Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich wird aufgrund eines Dreiervorschlages der diözesanen kirchlichen Behörde in den jeweiligen Bibliotheksrat ernannt.

(6) Der Träger richtet auf jeden Fall den Bibliotheksrat ein, und zwar unabhängig von den Vorschlägen, wenn diese nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen ab dem Tag der Anforderung eingelangt sind; er gewährleistet dabei, daß die jeweiligen Interessen eine Vertretung finden.

(7) Mitglieder des Bibliotheksrates kraft Amtes sind der Bibliotheksleiter sowie die Leiter allfälliger Zweigstellen und Leihstellen; sie haben beratende Stimme.

(8) Der Bibliotheksrat kann bis zu drei Fachleute als weitere Mitglieder kooptieren.

(9) Der Bibliotheksrat der Mittelpunktbibliothek und der Talschaftsbibliothek kooptiert außerdem drei bis fünf Vertreter der zum betreffenden Einzugsgebiet gehörenden Bibliotheken.

(10) Hat eine Schulbibliothek die Funktion einer örtlichen Bibliothek oder ist sie im Sinne von Artikel 21 mit einer solchen kombiniert, gehören dem Bibliotheksrat kraft Gesetzes bis zu drei Vertreter der betreffenden Schule an, die der jeweilige Direktor namhaft macht.

(11) Der Bibliotheksrat kann nach Maßgabe der besonderen Bedürfnisse der Sprachgruppen im Einzugsgebiet in getrennten Sektionen für jede Sprachgruppe arbeiten, und zwar im besonderen soweit es die Maßnahmen zur Leseförderung, die Auswahl der Bücher und Medien sowie andere Maßnahmen zur Durchführung des Bibliotheksdienstes betrifft.

(12) Der Bibliotheksrat ist im Auftrag des Trägers für die Organisation und kulturelle Führung der Bibliothek zuständig.

(13) Der Bibliotheksrat hat im einzelnen folgende Aufgaben:

  1. aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen,
  2. dem Träger den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung der Bibliothek zur Genehmigung vorzulegen, 44)
  3. im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages die Ausgaben zu verfügen und die Einnahmen festzustellen, soweit sie die Verwaltung der Bibliothek betreffen,
  4. dem Träger die Errichtung oder Auflösung von Zweigstellen und Leihstellen vorzuschlagen,
  5. die Benutzungsordnung mit Genehmigung des Trägers zu beschließen,
  6. dem Träger die Öffnungszeiten vorzuschlagen, 45)
  7. die Richtlinien für die Auswahl von Büchern und anderen Medien festzulegen, 46)
  8. das Tätigkeitsprogramm der Bibliothek zu erstellen und bibliotheksspezifische kulturelle Veranstaltungen anzuregen,
  9. im Auftrag des Trägers den Bibliotheksbetrieb allgemein zu überwachen,
  10. beim Träger die Beauftragung von Fachkräften oder die Anstellung von Personal, soweit es die genehmigten Finanzierungspläne erlauben, zu beantragen.

(14) Der Vorsitzende des Bibliotheksrates hat folgende Aufgaben:

  1. dem Träger die vom Bibliotheksrat genehmigten Beschlüsse vorzulegen,
  2. die Direktiven des Trägers und des Bibliotheksrates durchzuführen,
  3. dringende Maßnahmen zu treffen, die dem Bibliotheksrat in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen sind,
  4. aus dem Kreis der Mitglieder des Bibliotheksrates einen stellvertretenden Vorsitzenden zu ernennen, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt,
  5. in Vertretung des Trägers die Beziehungen mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit denen die Bibliothek zu tun hat, zu pflegen,
  6. im Falle einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft als Bevollmächtigter des Trägers bei der Feststellung der Einnahmen und bei den Zahlungsaufträgen zu wirken. 47)
42)
Art. 23 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
43)
Art. 23 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
44)
Der Buchstabe b) des Art. 23 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
45)
Der Buchstabe f) des Art. 23 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
46)
Der Buchstabe g) des Art. 23 Absatz 13 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
47)
Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.
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