(1)Die zuständigen Landesämter koordinieren das Netz der öffentlichen Bibliotheken. Dabei orientieren sie sich an Leitlinien internationaler Standards und unterstützen die Bibliotheken in deren Anwendung. Dazu können sie auch Lokalaugenscheine und Kontrollen, auch im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vornehmen. 37)
(2) 38) 39)