(1) Sowohl in Gröden als auch im Gadertal wird eine Talschaftsbibliothek errichtet. Die Landesregierung überträgt einer Bibliothek eines jeden Tales mit deren Einverständnis durch Beschluß die Funktion einer Talschaftsbibliothek.
(2) Beschränkt auf das Gebiet des jeweiligen Tales, erfüllen die Talschaftsbibliotheken Aufgaben, die jenen der Mittelpunktbibliotheken entsprechen.
(3) Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des Landesbeirates für das Bibliothekswesen für die ladinische Sprachgruppe laut Artikel 25 genehmigt die Landesregierung den Standortplan der Talschaftsbibliotheken.40)