(1) Örtliche Bibliotheken sind öffentliche Bibliotheken - einschließlich deren Zweigstellen und Leihstellen -, deren natürliches Einzugsgebiet sich auf das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden erstreckt. Falls entsprechende Bibliothekseinrichtungen fehlen, fördern die jeweiligen Gemeindeverwaltungen die Initiativen zu deren Errichtung.
(2) Sind im Gemeinderat mehrere Sprachgruppen vertreten, so können jeweils eigene Bibliothekseinrichtungen geschaffen werden.
(3) In Gemeinden, in denen weniger als 5000 Einwohner einer Sprachgruppe angehören, kann für diese nur eine örtliche öffentliche Bibliothek gefördert werden.