(1) Als Sonderformen von Bibliotheken gelten insbesondere
(2) Um eine bessere Nutzung der jeweiligen Einrichtungen und Buchbestände zu ermöglichen, können die Schulbibliotheken die Funktion von örtlichen öffentlichen Bibliotheken oder deren Zweigstellen übernehmen; die Zuständigkeit der Mitbestimmungsgremien laut Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, wird dadurch nicht berührt. Die Schulbibliotheken können außerdem mit anderen örtlichen öffentlichen Bibliotheken kombiniert werden, sofern sie die von Artikel 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen haben. In diesem Fall stehen auch die Buch- und Informationsbestände der Schulbibliothek der Allgemeinheit zur Verfügung.