(1)Die Türen in öffentlichen Gebäuden, öffentlich zugänglichen Privatgebäuden und in Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten mühelos bedient werden können. Sie müssen daher folgende Merkmale aufweisen: 52)