(1) Die Schwelle zwischen Balkon bzw. Terrasse und Innenraum darf höchstens 2,5 cm hoch sein.
(2) Die Brüstung muss mindestens 1,00 m hoch sein; sie darf für eine Kugel mit 10 cm Durchmesser nicht durchdringbar sein und muss nach Möglichkeit die Sicht nach außen auch sitzenden Personen ermöglichen.
(3) Damit Rollstuhlfahrende wenden können, müssen Balkone und Terrassen, zumindest in einem Bereich, eine Mindesttiefe von 1,40 m haben.
(4) Für Balkone und Terrassen sind rutschfeste Bodenbeläge vorzuziehen.
(5) In den Beherbergungsbetrieben laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für jene Zimmer, die für Personen mit Behinderung bestimmt sind.