(1) Wenn die Installation eines Aufzugs nicht möglich ist und zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 4 m dürfen Anlagen mit Antrieb für den Vertikaltransport von Personen wie etwa Hebebühnen eingesetzt werden.
(2) Die Bewegungsfläche vor Hebebühnen muss an beiden Haltestellen eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben, um Rollstuhlfahrenden eine mühelose Zu- und Abfahrt zu ermöglichen.
(3) Personen müssen stehend, sitzend oder im Rollstuhl mühelos und in Sicherheit auf der Anlage Platz nehmen, verweilen und die Schaltungen bedienen können; die Sicherheit ist auch für Personen zu gewährleisten, die mit dem fahrenden Lift in Berührung kommen können. Zu diesem Zweck müssen Schutzvorrichtungen gegen Absturz sowie gegen Scher-, Quetsch- und Stoßverletzungen angebracht werden; die Anlagen müssen so ausgeführt sein, dass Bewegungssicherheit sowie mechanische, elektrische und Bedienungssicherheit gewährleistet sind.
(4) In Ruhestellung ist die Plattform vorzugsweise wandseitig hochzuklappen oder in eine Bodenaussparung zu versenken.
(5) Für die Hebebühnen, mit denen Höhenunterschiede bis zu 4 m überwunden werden und deren Höchstgeschwindigkeit maximal 0,1 m/s beträgt, gelten, soweit anwendbar, die technischen Vorschriften für Treppenlifte.
(6) Die Hebebühne und der Fahrschacht sind fachgerecht zu sichern; beide Zugänge sind mit Schranken zu versehen.
(7) Der Schutz des Fahrschachtes und die Schranke an der unteren Haltestelle müssen eine Höhe haben, die den Zugang zum Bereich unterhalb der Hebebühne in beliebiger Stellung verhindert.
(8) Die Nutzlast beträgt mindestens 250 kg.
(9)Die Plattform muss mindestens 0,80 x 1,20 m messen. Die lichte Türbreite muss mindestens 80 cm betragen und sich an der Schmalseite der Plattform befinden. 47)
(10) Im Freien installierte Hebebühnen müssen witterungsgeschützt sein.
(11) Für die Merkmale der Hebebühnen gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Maschinenrichtlinie.