(1) Gemeinschaftlich oder öffentlich genutzte Treppen müssen über ihre gesamte Länge regelmäßig und gleichmäßig verlaufen sowie eine konstante Neigung haben.
(2) Die Breite der Treppen laut Absatz 1 muss mindestens 1,20 m betragen.
(3) Die Stufen der Treppen laut Absatz 1 müssen einen rutschfesten Auftritt von mindestens 30 cm, eine Höhe von maximal 17 cm und vorzugsweise einen rechteckigen Grundriss haben.
(4) Bei öffentlich genutzten oder privaten, öffentlich zugänglichen Treppen mit bis zu drei Stufen müssen alle Auftritte durch kontrastierende Material- und Farbkombinationen auf einer von der Trittstufenkante aus gemessenen Tiefe von 5 cm und auf der gesamten Stufenbreite gekennzeichnet sein. Bei Treppen mit mehr als drei Stufen sind die An- und Austrittsstufe jeder einzelnen Rampe zu kennzeichnen.
(5) In öffentlich genutzten oder privaten, öffentlich zugänglichen Treppen ist mindestens 30 cm vor der An- und Austrittsstufe eine Bodenmarkierung anzubringen, damit blinde oder sehbehinderte Personen Beginn und Ende der Treppe wahrnehmen können.
(6)Innentreppen in Wohneinheiten, die ausschließlich zu einzelnen Baueinheiten gehören, müssen mindestens 0,90 m breit sein. Die Summe aus der doppelten Setzstufe und der Trittstufe muss zwischen 62 und 64 cm betragen, mit einer Trittstufe von mindestens 25 cm. 39)
(7)Die Treppenläufe laut Absatz 1 von über 6 m Breite sind zusätzlich mit einem mittigen Handlauf auszustatten. 40)
(8) Treppenläufe laut Absatz 1 mit mehr als fünfzehn Stufen müssen mit einem Zwischenpodest versehen sein. 41)