(1) Die Fenster müssen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten mühelos bedient werden können. Sie müssen daher folgende Merkmale aufweisen:
(2) In den Beherbergungsbetrieben laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für jene Zimmer, die für Personen mit Behinderung bestimmt sind.