(1) Die Sanitäranlagen müssen folgende Merkmale aufweisen:
- eine Wendefläche mit einem Mindestdurchmesser von 1,50 m und eine Verkehrsfläche vor den einzelnen Sanitärobjekten mit mindestens 0,80 m Breite,
- die Zugangstüren müssen immer nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen, 48)
- die Fläche zum seitlichen Anfahren der Rollstühle an die Toilettenschüssel oder an das allfällig vorhandene Bidet muss mindestens 1,00 m, von der Achse der Toilettenschüssel aus gemessen, betragen,
- die Achse der Toilettenschüssel muss auf der nicht anfahrbaren Seite einen Mindestabstand von der Seitenwand von 40 cm haben; die Vorderkante der Toilettenschüssel muss 0,75-0,80 m von der Hinterwand entfernt sein; die Sitzhöhe der Toilettenschüssel wie auch jene der anderen Sanitärobjekte muss 44-46 cm betragen und kann auch mit einer klappbaren Toilettensitzerhöhung erreicht werden, 49)
- sie müssen die Voraussetzungen für den Einbau einer europaweit einheitlichen Schließanlage erfüllen.
(2) Die Sanitäranlage in öffentlich zugänglichen Betrieben muss an allen Wänden in 0,80 m Höhe vom Boden mit einem Handlauf ausgestattet sein. Seitlich an der Toilettenschüssel ist ein Klappgriff anzubringen.
(3) Die Badewanne und die Dusche müssen eine Bewegungsfläche für den seitlichen Zugang von mindestens 1,40 m Länge und 0,90 m Breite haben. Der Wannenrand darf höchstens 50 cm hoch sein.
(4) Das Waschbecken muss unterfahrbar sein und seine Oberkante muss in einer Höhe von 0,80 m vom Boden liegen. Es ist mit einem Unterputz- oder Flachaufputzsiphon zu versehen, sodass alle Hindernisse unter dem Waschbecken vermieden werden und das Heranfahren erleichtert wird. Als Armaturen sind Einhebelmischbatterien vorzusehen.
(5) In öffentlich zugänglichen Betrieben ist der Spiegel über dem Waschbecken mit der Unterkante in einer Höhe von höchstens 0,95 m, vom Boden gemessen, an der Wand zu befestigen. Der Spiegel muss kippbar sein.
(6) Die elektrische Klingel muss mit einer bis zum Boden reichenden und in der Nähe der Toilettenschüssel angebrachten Zugschnur versehen sein; das Läutwerk ist so anzuordnen, dass ein Notruf sofort wahrgenommen wird. Ist in öffentlich zugänglichen Sanitäranlagen eine Badewanne vorhanden, so ist diese mit einer zusätzlichen elektrischen Alarmklingel auszustatten.
(7) Das Zubehör muss in einer Höhe zwischen 0,70 und 0,90 m montiert sein, um eine mühelose und unmittelbare Benützung zu ermöglichen.
(8) In den Schulen jeder Art und Stufe ist zu überprüfen, ob die Errichtung größerer Sanitäranlagen zweckmäßig ist, um darin eine feste oder klappbare Liege unterzubringen.