(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der stationären Dienste:
- mit dem für ihn ausbezahlten Pflegegeld und Zusatzbetrag laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, oder dem für ihn ausbezahlten Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, 120)
- und je nach wirtschaftlicher Lage seiner engeren Familiengemeinschaftan dem mit den Leistungen laut Buchstabe a) noch nicht gedeckten Teil des Tarifs; bei der Berechnung der Höhe der Mitbeteiligung wird der persönlich verfügbare Betrag des Nutzers getrennt vom persönlich verfügbaren Betrag der anderen Familienmitglieder berücksichtigt.
(2) Die erweiterten Familiengemeinschaften beteiligen sich an den Teil, der nicht von der engeren Familiengemeinschaft abgedeckt wird, je nach ihrer wirtschaftlichen Lage.
(3) Die Berechnung der Beteiligung erfolgt gemäß den in der Anlage D angegebenen Parametern. Der “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ laut Spalte „Nutzer“ der Anlage D wird ausschließlich dann angewandt, wenn der Nutzer allein die engere Familiengemeinschaft bildet. 121)
(4) Für die Dienste zugunsten von Personen mit Behinderungen, psychisch kranke oder suchtkranke Personen darf die Mitbeteiligung jeder erweiterten Familiengemeinschaftjedoch auf keinem Fall über dem Betrag liegen, der jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt wird.
(5) Für die Dienste zugunsten von Frauen und Minderjährigen ist keine Mitbeteiligung der erweiterten Familiengemeinschaften vorgesehen.
(6) Für erweiterte Familiengemeinschaften, die sich gleichzeitig am Tarif von zwei Senioren in stationären Einrichtungen beteiligen müssen, wird nur einmal der “persönlich verfügbare Betrag“ berechnet und der Prozentsatz “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ angewandt; der aus der Berechnung resultierende Betrag wird für die Zahlung beider Tarife verwendet.122)
(7) Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann, in Absprache mit der zur Ergänzung des Tarifs verpflichteten Körperschaft, eine Reduzierung des Tarifs im Sinne des Artikels 42-bis Absatz 1 zugunsten der erweiterten Familiengemeinschaft entscheiden oder sie von der Beteiligung befreien, wenn in der einschlägigen Dokumentation einer Gerichtsbehörde oder einer öffentlichen Behörde Sachverhalte dargelegt werden, von denen ein objektiver Grund abgeleitet werden kann, dass die erweiterte Familiengemeinschaft keine affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Nutzer hat. 123)