(1) Die Landesregierung legt jährlich, gleichzeitig mit dem Grundbetrag, die Leistungen mit den jeweiligen Mindest- und Höchsttarifen fest, für welche der Nutzer die Gutscheine laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, zwecks Zahlung der Tarife einlösen kann.
(2) Der Nutzer, der die Möglichkeit laut Absatz 1 in Anspruch nimmt, beteiligt sich am Tarif im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.
(3) Bis zu dem in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der obgenannten Tabelle angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.
(4) Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist. 115)