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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

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1. Berechnung der wirtschaftlichen Lage

1.1 Vorliegende Verordnung legt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, alle zusätzlich zu erhebenden Daten fest, ebenso alle anderen Bestimmungen, die für die Erreichung der Ziele der mit vorliegender Verordnung geregelten Leistungen notwendig sind.

1.2 Zur Berechnung der Leistungen werden die Daten berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen. 161)

1.3 Im Sinne des Artikels 10 des obgenannten Dekrets erfolgt die Berechnung gemäß Artikel 8 desselben.

1-bis. Zusätzliche Zahlungen, die in der ersten Ebene bei der erweiterten Familiengemeinschaft zur Senkung der Einkünfte beitragen

1-bis.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d-bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 10.000,00 Euro abgezogen:

  1. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  2. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  4. der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist. 162)

 

2. Bewertung des Vermögens der ersten Ebene

2.1 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, der einzelnen Familienmitglieder und wird zu 20 Prozent herangezogen. 163)

 

3. Zusätzliche Einkünfte für die zweite Ebene

3.1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

3.2 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden folgende Einkünfte herangezogen:

  1. alle anderen einkommenssteuerpflichtigen Einkommen, außer die von der Autonomen Provinz Bozen ausbezahlten Studienbeihilfen laut Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, 164)
  2. alle anderen nicht einkommenssteuerpflichtigen Renten, alle nicht einkommenssteuerpflichtigen Beiträge oder Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, einschließlich jene, welche die Hinterbliebenen beziehen, die Grenzpendler- und Amateursportlereinkommen, die nicht bereits gemäß EEVE erhoben werden, 165)
  3. 50 Prozent der Einkünfte aus dem Entgelt, der für sozialpädagogische Zwecke den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt wird, 166)
  4. das Familiengeld des Landes welches für den Nutzer/der Nutzerin einer Einrichtung für Kleinkinder laut Anlage C ausbezahlt wird, ausschließlich für die Berechnung des Tarifs des entsprechenden Dienstes. 167)

3.3 Lebt der Nutzer in einem stationären Dienst für Menschen mit Behinderung oder für psychisch Kranke laut Anlage D, so wird, ausschließlich zur Berechnung des entsprechenden Tarifs, das aus seiner Arbeitstätigkeit erzielte Einkommen nur im Ausmaß von 50 Prozent berücksichtigt. 168)

 

4. Zusätzliche Einkünfte, die für die zweite Ebene nicht berücksichtigt werden

4.1 Nicht als Einkünfte bewertet werden: 169)

  1. die Abfertigung (TFR), wenn sie sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht; sie wird als Vermögen bewertet,
  2. die Rückstände der Jahre vor jenem, auf das sich die Dokumentation bezieht,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, 170)
  4. das Pflegegeld und der Zusatzbetraglaut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9,
  5. abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, die erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen gemäß Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, bei der Berechnung der Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern.171)

4.2 Bei Tarifberechnungen für die Unterbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen bleiben die Einkünfte des Nutzers laut Ziffer 4.1 Buchstaben c) und d) nur unberücksichtigt, wenn sie bereits für die Bezahlung dieser Dienste verwendet werden.

 

5. Zusätzliche Zahlungen, die in der zweiten Ebene zur Senkung der Einkünfte beitragen

5.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d-bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:

  1. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  2. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist. 172)

5.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogene Beträge abgezogen, sofern es sich nicht um dieselbe Ausgabe handelt, die Gegenstand des Leistungsgesuchs ist: 173)

  1. der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge, 174)
  2. die getätigten Ausgaben für die Zahlung der Tarife für Sozialdienste laut vorliegendem Dekret,
  3. die Ausgaben für den Besuch von Sekundarschulen und universitären Bildungseinrichtungen, die gemäß den Bestimmungen des Einheitstextes der Steuern auf das Einkommen getätigt wurden,
  4. die angefallenen Anwaltsspesen für Streitsachen des Familienrechts,
  5. die getätigten Ausgaben für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen der regionalen Ergänzungsvorsorge,
  6. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder einer dieser gleichgestellten Invalidität, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist. Die Gleichstellung wird von der Landesregierung festgelegt. 175)

6. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen der zweiten Ebene

6.1 Für die zweite Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der zweiten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Nettoeinnahmen gemäß vorliegender Ziffer 6 bestehen aus der Differenz zwischen den für die zweite Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen. 176)

6.2 Zur Berechnung laut Ziffer 6.1 werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuerrückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahreseinkommen beziehen, auf die zwölf Monate aufgeteilt.

6.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 6.2 eine Reduzierung im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss entsprechend belegt sein. 177)

 

7. Vermögen der zweiten Ebene

7.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

7.2 Abweichend von den Bestimmungen laut Ziffer 7.1:

  1. abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann, 178)
  2. bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen. 179)

 

7.3 Wenn der Nutzer in einer Einrichtung stationär untergebracht ist, wird der Wert seines Vermögens separat vom Wert des Vermögens der anderen Familienmitglieder betrachtet und wie folgt berechnet:

  1. es bleiben 5.500,00 Euro seines Gesamtvermögens als Freibetrag unberücksichtigt,
  2. der darüber hinausgehende Betrag wird gemäß den folgenden Quoten gewichtet, wobei vom Alter des Nutzers am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird:

 

 

 

Alter des Nutzers (in Jahren)

Vermögensanteil

von 0 bis 20

5%

von 21 bis 30

10%

von 31 bis 40

15%

von 41 bis 45

20%

von 46 bis 50

25%

von 51 bis 53

30%

von 54 bis 56

35%

von 57 bis 60

40%

von 61 bis 63

45%

von 64 bis 66

50%

von 67 bis 69

55%

von 70 bis 72

60%

von 73 bis 75

65%

von 76 bis 78

70%

von 79 bis 82

75%

von 83 bis 86

80%

von 87 bis 92

85%

von 93 bis 99

90%

über 99

95%.

7.3-bis Im Falle von Punkt 7.3 wird der Wert des Immobilienvermögens, der über den unberücksichtigten Gesamtwert laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, liegt, dem Nutzer angerechnet, falls die engere Familiengemeinschaft nur aus diesem besteht, ansonsten einem der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft. 180)

7.4 Wenn ein Nutzer seit mehr als einem Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, wird die sich gänzlich oder anteilsmäßig im Eigentum befindende Erst- oder Hauptwohnung oder ein dingliches Nutzungsrecht auf eine Wohnung gemäß den von Artikel 6 vorgesehenen Modalitäten mit einer Hypothek belastet, sofern einer der folgenden Umstände zutrifft:

  1. es gibt keine engere oder erweiterte Familiengemeinschaft des Nutzers,
  2. die engere Familiengemeinschaft und die erweiterten Familiengemeinschaften besitzen bereits eine Erst- oder Hauptwohnung.
    Die Hypothek wird gelöscht, ohne dass die Körperschaft irgendwelche Ansprüche geltend machen kann, wenn der Nutzer von der Einrichtung entlassen wird und wieder selbständig wohnt.

 

8. Zusätzliche Einnahmen der dritten Ebene und deren Bewertung

8.1 Zusätzlich zu den Daten laut Abschnitt II des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden alle anderen Einnahmen herangezogen, auch wenn sie nicht einkommenssteuerpflichtig sind, außer:

  1. jene, die als Spesenrückerstattung vom Arbeitgeber oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften bezogen wurden,
  2. jene, die auf der Grundlage eines Darlehens- oder Finanzierungsvertrages mit Kreditinstituten oder ähnlichen anerkannten Körperschaften bezogen wurden,
  3. außerordentliche, vom Staat oder Land zeitlich begrenzt gewährte Leistungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Zeiten von besonderen gesellschaftlichen Notständen,
  4. bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) 5.000,00 Euro Einnahmen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft unter 26 Jahren,
  5. bei der Berechnung der Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) die von einem volljährigen Verwandten ersten Grades eines Mitglieds der Familiengemeinschaft gelegentlich beigesteuerten Beträge bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.000,00 Euro pro Gesuch, unter Angabe der Begründung. 181)

8.2 In Abweichung zu den Bestimmungen von Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte zu 100 Prozent berücksichtigt.

8.3 Zu 50 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einkünfte aus dem Entgelt, der für sozialpädagogische Zwecke den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt wird, 182)
  2. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde, 183)
  3. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, es sei denn, der Betroffene weist mit entsprechenden Belegen nach, dass ein höherer Betrag für die Pflege ausgegeben wurde.

8.4Zu 20 Prozent werden berücksichtigt:

  1. die Einnahmen, die aus der Vergütung von Familienanvertrauungen resultieren.

 

9. Zusätzlich unberücksichtigte Einnahmen in der dritten Ebene

9.1 Nicht als Einnahmenselemente bewertet werden:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die von einer anerkannten karitativen Körperschaft gelegentlich ausbezahlten Beträge.

9.2 Abweichend von den Ziffern 8.3 und 8.4 werden die dort angeführten Einnahmen bei der Berechnung der Leistung “Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ nicht berücksichtigt. 184)

 

10. Zusätzliche Zahlungen, die in der dritten Ebene zur Senkung der Einnahmen beitragen

10.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und d-bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einnahmen folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:

  1. die steuerrechtlich abziehbaren Arztspesen ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  4. der effektive Betrag der Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist, im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge, auch wenn diese Ausgaben nicht aus der Steuererklärung hervorgehen. 185)

10.2 Zusätzlich werden folgende, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge, 186)
  2. 50 Prozent des Grundbetrags für jedes Familienmitglied mit einer hundertprozentigen Zivilinvalidität oder einer dieser gleichgestellten Invalidität, wenn das betreffende Familienmitglied kein Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, oder Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, bezieht und in keinem stationären Dienst untergebracht ist. Die Gleichstellung wird von der Landesregierung festgelegt, 187)
  3. ein Jahresbetrag von 1.900,00 Euro für einen alleinerziehenden Elternteil mit einem minderjährigen Kind, falls sie im Sinne dieses Dekrets eine aus zwei Personen bestehende Familiengemeinschaft bilden. 188)

10.3 Bei der Berechnung der Leistungen laut Artikel 19 („Soziales Mindesteinkommen“), Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“), Artikel 20-bis („Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“) und Artikel 22 („Sonderleistungen“) dürfen die Ausgaben laut Ziffer 10.1 Buchstaben b), c) und d) und laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden. Der Betrag laut Ziffer 10.2 Buchstabe c) darf ausschließlich bei der Leistung laut Artikel 20 abgezogen werden. 189)

 

10.4 Bei der Berechnung der Leistungen laut den Artikeln 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) und 20-bis („Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“) kann der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb und/oder den Umbau oder der effektive Betrag der Miete oder ein Teil davon abgezogen werden, wenn sie sich auf die Hauptwohnung beziehen, die dem ehemaligen Ehegatten oder ehemaligen Partner mit den gemeinsamen Kindern vom Gericht zugewiesen wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. aus dem Gerichtsurteil oder der bestätigten Vereinbarung geht hervor, dass die Person, welche die Leistung beantragt, zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet ist,
  2. die Beträge müssen aus einem regulär registrierten Miet- oder Hypothekendarlehensvertrag oder aus den Akten laut Buchstabe a) hervorgehen. 190)

 

11. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen in der dritten Ebene

11.1 Als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der dritten Ebene gelten die durchschnittlichen Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate vor Antragsabgabe. Die Nettoeinnahme gemäß Ziffer 11 ist der Differenzbetrag zwischen den für die dritte Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.

11.2 Abweichend von Ziffer 11.1 werden für die Familiengemeinschaften laut Artikel 19 Absatz 4 jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen.

11.3 Abweichend von der Ziffer 11.1 werden im Fall von Familiengemeinschaften, welchen die Leistung laut Artikel 19 für weniger als drei Monate gemäß Absatz 5 desselben Artikels gewährt wurde, nur die Nettoeinnahmen in Bezug auf den Gewährungszeitraum berücksichtigt.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistungen laut den Artikeln 20, 22-bis und 32 die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Antragsabgabe aus Gründen, die nicht der Familiengemeinschaft anzulasten sind, oder aus anderen triftigen Gründen laut Bewertung des Fachbeirats laut Artikel 8. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Wird beim Vergleich die besagte Reduzierung festgestellt, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss auf angemessene Weise belegt sein. 191)192)

 

12. Vermögen der dritten Ebene

12.1 Das Vermögen besteht aus dem Immobilien- und Mobiliarvermögen, gemäß Artikel 21 Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

12.2 Abweichend von Ziffer 12.1:

  1. wird das Vermögen gemäß Punkt 13.1 berücksichtigt, und zwar mit Bezug auf die Vermögenssituation, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht,
  2. abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann,
  3. bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Für die Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) beträgt der Freibetrag 20.000,00 Euro. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen. 193)

 

13. Berücksichtigung der Einkünfte und des Vermögens der Familienmitglieder

13.1 Bei der Berechnung der finanziellen Sozialhilfeleistungen der dritten Ebene werden alle Einkünfte und Vermögen jedes einzelnen Familienmitgliedes wie folgt berücksichtigt:

  1. zu 60 Prozent der Einkünfte und des Vermögens der Nachkommen des Nutzers und/oder des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin,
  2. 100 Prozent der Einkünfte und des Vermögens des Nutzers und des Ehegatten oder Partners/der Ehegattin oder Partnerin und aller anderen Mitglieder der De-facto- Familiengemeinschaft. 194)195)

13.2 Die wirtschaftliche Lage der Familienmitglieder laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 17 dieser Verordnung haben, wird zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage der im gemeinsamen Haushalt Familiengemeinschaft mitgezählt. 196)

 

 

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, N. 39.
161)
Die Ziffer 1.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
162)
Die Ziffer 1-bis der Anlage A wurde durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1, eingefügt, später ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, und durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
163)
Punkt 2 der Anlage A wurde so ersetzt druch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
164)
Punkt 3.2 Buchstabe a) der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
165)
Der Buchstabe b) der Ziffer 3.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
166)
Punkt 3.2  Buchstabe c) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 8 Absatz 3 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2, und später durch Art. 14 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
167)
Die Ziffer 3.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1.
168)
Punkt 3.3 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
169)
Im italienische Wortlaut des Titels der Ziffer 4.1 der Anlage A wurde ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
170)
Im italienische Wortlaut der Ziffer 4.1 Buchstabe c) der Anlage A wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
171)
Ziffer 4.1 Buchstabe e) wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
172)
Punkt 5.1  der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.  Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
173)
Der einleitende Satz der Anlage A Punkt 5.2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 5 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2.
174)
Der Buchstabe a) der Ziffer 5.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 3 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
175)
Punkt 5.2  Buchstabe f) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, und später durch Art. 14 Absatz 4 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
176)
Der Punkt 6.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
177)
DerPunkt 6 der Anlage A wurde  zuerst durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und später durch Art. 16 Absatz 4 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, so ersetzt. Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
178)
Punkt 7.2 Buchstabe a) der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
179)
Punkt 7.2 Buchstabe b) der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 5 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
180)
Punkt 7.3-bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 6 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
181)
Der Punkt 8.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
182)
Punkt 8.3 Buchstabe a) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 8 Absatz 6 des D.LH. vom 7. Jänner 2014, Nr. 2, und später durch Art. 14 Absatz 6 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
183)
Im italienischen Wortlaut wurde die Ziffer 8.3 Buchstabe b) der Anlage A geändert durch Art. 16 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
184)
Die Ziffer 9.2 der Anlage A wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43.
185)
Punkt 10.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 7 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
186)
Der Buchstabe a) der Ziffer 10.2 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 4 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29.
187)
Punkt 10.2 Buchstabe b) der Anlage A wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, und später durch Art. 14 Absatz 7 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25, so ersetzt.
188)
Der Buchstabe c) der Anlage A Pukt 10.2 wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
189)
Die Ziffer 10.3 der Anlage A wurde zuerst durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, später durch Art. 4 Absatz 4 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, und durch Art. 16 Absatz 8 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, ersetzt - siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26und schließlich so geändert durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
190)
Die Ziffer 10.4 der Anlage A wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 8. September 2023, Nr. 31und wird im Sinne von Art. 11 Absatz 1 desselben D.LH. auf die ab 21. Oktober 2023 eingereichten Gesuche angewandt.
191)
Die Ziffer 11 der Anlage A wurde zuerst durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Jänner 2012, Nr. 1, durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43,  durch Art. 16 Absatz 9 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26, und durch Art. 11 Absatz 4 des D.LH. vom 22. November 2019, Nr. 29, so ersetzt.
192)
Die Ziffer 11.4 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31. Siehe auch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Dezember 2022, Nr. 31.
193)
Die Ziffer 12.2 der Anlage A wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und später durch Art. 16 Absatz 10 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
194)
Die Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 28 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
195)
Punkt 13.1 der Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 9 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 25.
196)
Punkt 13.2 der Anlage A wurde angefügt durch Art. 16 Absatz 11 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26. Siehe auch Art. 19 Absatz 2 des D.LH. vom 7. August 2017, Nr. 26.
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