(1) Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der teilstationären Dienste:
(2) Unabhängig von den Tarifanteilen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) zahlen die Nutzer – falls vorgesehen – einen Betrag für die Mahlzeiten, welcher jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags für die jeweiligen Dienste vorgesehen wird. 117)
(3) Die Berechnung der Beteiligung erfolgt nach den in Anlage C angegebenen Parametern.
(4) Die Tarife und die Leistungen, für die der Betrag laut Absatz 2 zu zahlen ist, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt. 118)