14.1. Allgemeines
Der für die Tätigkeit Verantwortliche muß dafür sorgen, daß die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, wobei insbesondere auf folgendes zu achten ist:
14.2. Brandmeldung an die Rettungsdienste
Die Rettungsdienste müssen mühelos über Telefon alarmiert werden können.
Das Rufverfahren muß neben jedem meldetauglichen Telefonapparat deutlich ausgewiesen sein. Erfolgt die Meldung über das öffentliche Telefonnetz, so ist die Rufnummer der Feuerwehr im Sichtbereich des Telefonapparates auffällig zu vermerken.